Ziele & Satzung

 

Unser Ziel ist es, die Schule und vor allem die Grundschüler zu unterstützen – unabhängig von Schulpolitik und dem Sachaufwandsträger. Unter anderem haben wir uns vorgenommen, gemeinsam mit den Lehrern Talente zu erkennen und zu fördern. Außerdem wollen wir eine unbürokratische Anlaufstelle für Schüler, Eltern und Lehrer sein. 

 

 

 

Satzung

 

VEREINt für Grundschüler e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VEREINt für Grundschüler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Weißenburg i. Bayern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule in Weißenburg i. Bayern.

(2) Im einzelnen verfolgt der Verein unter anderem folgende Ziele:

  • Förderung des sozialen Miteinanders /der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler,
  • Bessere Integration von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Kulturen,
  • Förderung leistungsschwächerer Schüler,
  • Unterstützung von Familien mit geringerem Einkommen bei schulischen Aktivitäten,
  • Schaffen eines Wir-Gefühls und eines besseren Miteinanders an der Schule,
  • Verbesserung des Nachmittags-, Ferien- und Freizeitangebots,
  • Förderung von Kunst und Kultur

(3) Diese Ziele werden beispielsweise verwirklicht durch

  • Gestaltung des Schulgeländes
  • Theaterprojekte
  • Schulfeste
  • Musicalprojekte
  • Projekte mit Künstlern
  • Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülern bei z.B.  Klassenfahrten
  • Schulbibliothek und Projekte rund ums Lesen

 

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ggf. Einschränkung des Stimmrechts bei Minderjährigen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichen aus der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds, und bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muß der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird bis auf weiteres auf mindestens 12 Euro für Erwachsene und 6 Euro für Kinder/Jugendliche festgelegt, und kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift eingezogen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt den Verein bei Rechtsgeschäften bis zu 1.000,00 EUR allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei auch hier die Vertretungsmacht dahingehend beschränkt ist, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung des erweiterten Vorstands eingeholt werden muss.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • und bis zu 2Beisitzern /Beiräten.

Der Schulleiter der Grundschule Weißenburg i. Bayern  ist qua Amt Mitglied des erweiterten Vorstands.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluß bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
  • Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des  vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Alternativ kann die Einladung über eine Bekanntmachung am schwarzen Brett der Grundschule, über eine Zeitungsanzeige im Weißenburger Tagblatt, im „Schulhausbläddla“ der Grundschule Weißenburg oder auf der Homepage des Vereins erfolgen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Festlegung einer Beitragsordnung,
  • Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
  • Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen auf das zweckgebundene Spendenkonto der Grundschule Weißenburg zu transferieren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

       Aktuelles

04.05.2023

Neuer Vorstand einstimmig gewählt!